Die Fristen und Kriterien für den Buchungsweg stehen bei jedem Vorgang in Abschnitt 05. Ergänzend gilt:
Es gibt keine gemeinsame Frist für „alle Vertragsdaten“. Was wie lange aufbewahrt wird, hängt davon ab, WOFÜR: eine steuerliche Pflicht, eine handelsrechtliche Pflicht, die Abwehr von Ansprüchen oder der Zweck selbst. Die vier Gründe sind verschieden — auch in dem, was Sie dagegen unternehmen können.
- Rechnungen (Doppel der von uns ausgestellten Rechnungen): Acht Jahre nach § 14b Absatz 1 Satz 1 UStG. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist. (gesetzliche Pflicht, Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO)
- Buchungsbelege (Zahlungsnachweise, Kontoauszüge, Rechnungsbelege): Acht Jahre nach § 147 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 AO und § 257 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 4 HGB. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist. (gesetzliche Pflicht, Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO)
- Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse und Eröffnungsbilanz: Zehn Jahre nach § 147 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 AO und § 257 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 4 HGB. Diese Frist betrifft die Buchführung als solche, nicht die einzelne Buchung eines Kunden. (gesetzliche Pflicht, Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO)
- Geschäftliche Korrespondenz zu einer Buchung (Angebots-, Erinnerungs- und Bestätigungsschreiben): Sechs Jahre nach § 147 Absatz 1 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 AO und § 257 Absatz 1 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 4 HGB. (gesetzliche Pflicht, Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO)
- Vertragsnachweis (Fassungskennung, Prüfsumme, Wortlaut und Zeitpunkt der Erklärungen): Bis zum Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 Absatz 1 BGB). Dies ist keine Aufbewahrungspflicht, sondern unser berechtigtes Interesse, Ansprüche abwehren und nachweisen zu können; Sie können ihr nach Artikel 21 DSGVO widersprechen. Ist ein Anspruch streitig oder gerichtlich anhängig, bewahren wir den Nachweis bis zum rechtskräftigen Abschluss auf. (berechtigtes Interesse, Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO — Widerspruch nach Art. 21 DSGVO möglich)
- Zahlungsnachweis (Kennung der Zahlungsabsicht, Betrag, Währung, Zeitpunkt des Erfolgs): Bis zum Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 Absatz 1 BGB). Soweit derselbe Nachweis zugleich Buchungsbeleg ist, gilt für dieses Exemplar die längere steuerliche Frist von acht Jahren. (berechtigtes Interesse, Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO — Widerspruch nach Art. 21 DSGVO möglich)
- Kontakt- und Anbahnungsdaten ohne Vertragsschluss: Bis zum Wegfall des Zwecks. Kommt keine Buchung zustande, löschen wir die Kontaktdaten, sobald feststeht, dass kein weiterer Kontakt gewünscht ist — spätestens jedoch nach Ablauf der Verjährungsfrist für Ansprüche aus der Anbahnung. Eine steuerliche oder handelsrechtliche Aufbewahrungspflicht besteht für diese Daten nicht. (Wegfall des Zwecks — keine Aufbewahrungspflicht)
- Teilnehmer- und Durchführungsdaten (Namen der teilnehmenden Personen, Vorbereitung): Bis zur Durchführung des Seminars und für einen angemessenen Nachlauf zur Klärung von Rückfragen. Diese Angaben sind weder Buchungsbeleg noch Handelsbrief; sie unterliegen keiner Aufbewahrungspflicht und werden anschließend gelöscht oder von der Buchung getrennt. (Wegfall des Zwecks — keine Aufbewahrungspflicht)
- Gesprächsaufzeichnungen, Transkripte und daraus abgeleitete Auswertungen: Den vollständigen Wortlaut eines Gesprächs (Aufzeichnung und Transkript) löschen wir 60 Tage nach dem Gespräch. Die Frist läuft für jedes Gespräch einzeln ab seinem Beginn; ein späteres Gespräch verlängert sie für ein früheres nicht. Sie hängt nicht von einer Zahlung, einer Buchung oder einem Vertragsverlauf ab. Für daraus abgeleitete Auswertungen ist die Aufbewahrungsdauer noch nicht festgelegt; sie ist vor einer produktiven Nutzung zu entscheiden, und bis dahin entstehen keine solchen Auswertungen. Eine steuerliche oder handelsrechtliche Aufbewahrungspflicht besteht für diese Daten nicht. (Wegfall des Zwecks — keine Aufbewahrungspflicht)
- Nachweis der Einwilligung in die Gesprächsaufzeichnung: Den Nachweis, dass wir vor einer Aufzeichnung gefragt haben, löschen wir 60 Tage nach dieser Frage. Das gilt für eine Zustimmung ebenso wie für eine Ablehnung. Der Nachweis enthält keinen Gesprächsinhalt und keine Tonaufnahme, sondern nur, dass gefragt wurde, wann, von wem, nach welcher Textfassung und mit welchem Ergebnis. Eine steuerliche oder handelsrechtliche Aufbewahrungspflicht besteht für diese Daten nicht. (Wegfall des Zwecks — keine Aufbewahrungspflicht)
- Technische Steuerdaten der Gesprächslöschung: Für die technischen Steuerdaten der Löschung (Warteschlange und gesetzte Grenze) ist die Aufbewahrungsdauer noch nicht festgelegt. ⚠️ Die gesetzte Grenze MUSS den Wortlaut überdauern — eine Grenze, die mit dem Gelöschten verschwindet, hält ein verspätet eintreffendes Ereignis nicht mehr auf. Bis zu einer Entscheidung wird nicht gelöscht und keine Löschung behauptet. Diese Daten enthalten keinen Gesprächsinhalt. (Wegfall des Zwecks — keine Aufbewahrungspflicht)
- Technische Betriebs- und Sicherheitsprotokolle: Für eine kurze Sicherheitsvorhaltung. Nachweisprotokolle zu einem Vorgang werden mit diesem Vorgang aufbewahrt; sie enthalten bewusst keine Namen, Kontaktdaten oder Vertragstexte. (Wegfall des Zwecks — keine Aufbewahrungspflicht)
- Server-Logfiles: nur für die Dauer, die für Stabilität und Sicherheit erforderlich ist; in der Regel kurze Speicherdauer. (operativer Zweck)
- Analyse- und Marketingdaten: nach den Einstellungen des jeweiligen Anbieters und nicht länger als die erteilte Einwilligung. (Einwilligung)
- Kontaktanfragen: bis zur abschließenden Bearbeitung, vorbehaltlich gesetzlicher Aufbewahrungspflichten. (operativer Zweck)
Die steuerlichen Aufbewahrungsfristen laufen nicht ab, solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für die die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 147 Absatz 3 Satz 5 AO). Im Einzelfall kann die tatsächliche Aufbewahrung dadurch länger dauern als die genannte Regelfrist.
Wie gelöscht wird: Die Umsetzung folgt einem dokumentierten Löschkonzept. Es benennt je Datenkategorie die Frist oder das Kriterium, die verantwortliche Rolle, eine feste Prüffrequenz und die Ausnahmen, in denen nicht gelöscht werden darf — etwa wegen einer laufenden Aufbewahrungspflicht, eines Rechtsstreits oder eines Sicherheitsvorfalls. Für Kontaktdaten heißt das konkret: Eine monatliche systemgestützte Prüfung stellt fest, welche Fristen abgelaufen sind; die Löschung beziehungsweise Anonymisierung erfolgt anschließend durch eine ausdrückliche Entscheidung der dafür benannten Rolle. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten und angeordnete Sperren gehen dabei stets vor. Löschbare Kontaktdaten und aufzubewahrende Rechnungs- und Vertragsdaten werden getrennt behandelt: Der Wegfall des Kontaktzwecks berührt die steuerliche Aufbewahrung nicht, und umgekehrt hält eine steuerliche Frist keine Kontaktdaten fest, die sie nicht braucht.